Organtransplantationen

Rechtliche Grundlagen und Vorraussetzungen

  • Transplantationsgesetz
    Das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene "Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen" kurz: Transplantationsgesetz (TPG), regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen mit der erweiterten Zustimmungslösung. Das TPG schafft die Grundlage für jeden Bürger, eine persönliche Entscheidung zur Organspende treffen zu können, oder sie zu übertragen.

  • Der Hirntod und seine Diagnose
    Die Feststellung eines Hirntodes ist in den "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes" vom 24.7.1998 geregelt. Eine Organentnahme ist zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt und durch einen Arzt vorgenommen wird.
    • Es handelt sich dabei um den unwiederbringlichen Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms.
    • Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest.
    • Der Nachweis ist durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu erbringen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben.
    • Die an den Untersuchungen beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein.
    • Die Diagnose ist jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen.
    • Dem nächsten Angehörigen ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
    • Die Feststellung des Todes bei Stillstand von Atmung und Herzschlag kann von jedem Arzt vorgenommen werden.
    • Die Diagnose des Hirntodes - als Voraussetzung für eine Organspende - ist an verbindliche, besonders strenge Richtlinien geknüpft. Sie muss von zwei erfahrenen Intensivmedizinern nach genauen klinischen und apparativen Untersuchungen dokumentiert werden.

  • Die erweiterte Zustimmung
    Eine Organentnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Verstorbene in einem Organspendeausweis oder in einer anderen Erklärung seine Zustimmung erteilt hat. Liegt keine Erklärung vor, können Angehörige in einer bestimmten Rangfolge eine Entscheidung zur Organspende treffen. Hierbei ist der mutmaßliche Wille des möglichen Organspenders zu beachten. Die Entscheidung von Angehörigen ist nur dann zulässig, wenn diese in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organspende einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. Eine Erklärung kann innerhalb einer mit dem Arzt zu vereinbarenden Frist widerrufen werden. Auch dann, wenn der Verstorbene selbst zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat, müssen die nächsten Angehörigen über die beabsichtigte Organentnahme unterrichtet werden.

  • Die Lebendspende
    Die Organentnahme von einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn es sich um eine volljährige Person handelt, die in die Entnahme eingewilligt hat. Der Organspender ist zuvor über die Art des Eingriffs und mögliche mittelbare Folgen und Spätfolgen für seine Gesundheit durch den Arzt aufzuklären. Sein Leben darf über das Operationsrisiko hinaus nicht gefährdet sein. Der Eingriff ist durch einen Arzt vorzunehmen und nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht. Die Lebendspende ist nur zulässig zur Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder Personen, die in besonderer persönlicher Beziehung stehen. Eine Organentnahme darf erst durchgeführt werden, wenn Organspender und -empfänger sich zu einer ärztlichen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Eine Kommission hat zu begutachten, ob die Einwilligung in die Organspende freiwillig erfolgt und nicht Gegenstand von Organhandel ist.

  • Organentnahme, Vermittlung und Übertragung
    Die Transplantation bestimmter Organe von Toten darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Organe durch eine Vermittlungsstelle unter Beachtung festgelegter Regeln vermittelt wurden. Die Entnahme vermittlungspflichtiger Organe ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser. Zur Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe wird eine Koordinierungsstelle bestimmt. Sie muss gewährleisten und in einem jährlichen Bericht nachweisen, dass die im Transplantationsgesetz verankerten Maßnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes durchgeführt wurden. Ebenso soll für eine gerechte Verteilung der Organe eine Vermittlungsstelle beauftragt werden. Ihre Aufgabe ist es vor allem, die Verteilung der Spenderorgane patientenorientiert nach Erfolgsaussichten und Dringlichkeit der Organverpflanzung sicherzustellen.

  • Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin
    Zur effektiven Qualitätssicherung von Transplantationen in Deutschland hat die Bundesärztekammer erweitere Richtlinien zur Organtransplantation gemäß §16 TPG am 20.4.2001 verabschiedet: "Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme- und übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung".





Letzte Aktualisierung am Samstag, 10. Juni 2006